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BK 2004 27

Veruntreuung

Graubünden · 2004-07-13 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungs- organen kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantons- gerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh- nungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Die Be-

E. 4 Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Einstellungsver- fügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004 fest, dass Z. und X. zum Unfallhergang unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Z. behauptete, X. habe die Kurve geschnitten, während Letzterer zu Protokoll gegeben habe, Z. sei zu früh losgefahren. Auch der direkte Konfront zwischen den am Unfall beteiligten Personen habe keine Klärung des Sachverhaltes erbringen können. Spuren, wel- che die eine oder andere Behauptung hätten belegen können, seien keine vor-

E. 5 handen, ebensowenig Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten. Aufgrund dieser

Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in das vortritts-

berechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren wäre, nicht erbracht werden. Die Ge-

samtwürdigung der Beweise führe zur Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung

von Z. im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich wäre und daher ein

Freispruch erwartet werden müsste, weshalb die Strafuntersuchung gegen ihn

einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich

die Behauptung von Z., er habe sein Fahrzeug ca. 10 cm vor der weissen War-

telinie angehalten und die Kollision habe sich nur deshalb ereignet, weil X. die

Kurve geschnitten habe, als reine Schutzbehauptung erweise, was sich aus meh-

reren Umständen ergebe.

a)

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass sein Fahrzeug im

hinteren linken Bereich Schäden aufweise. Namentlich sei die Radaufhängung

beschädigt worden und es seien Kratzer an der Alufelge vorhanden. Hätte er nun,

wie von Z. behauptet, die Kurve geschnitten, würde sein Fahrzeug im vorderen

linken Bereich an der Stossstange oder an der Seite Schäden oder Kratzspuren

aufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn es im hinteren linken Be-

reich zu Schäden gekommen wäre, so müssten sich diese als Schleif- oder Kratz-

spuren an der Karosserie manifestieren. Dem sei ebenfalls nicht so. Tatsächlich

sei in erster Linie die Radaufhängung beschädigt worden, woraus zu schliessen

sei, dass das Fahrzeug von Z. mit seiner Stossstange mit dem hinteren linken

Rad seines Fahrzeuges kollidiert sei. Die nur am Rad vorhandenen Schäden

seien auch ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Fahrzeug von Z. ebenfalls in

Bewegung gewesen sei und dass jener seinerseits mit voller Wucht in sein Fahr-

zeug hineingefahren sei.

Allein aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh-

rers nur im hinteren Bereich Schäden aufweist, kann nicht ausgeschlossen wer-

den, dass der Beschwerdeführer - wie von Z. geschildert - die besagte Kurve auf

der D.-Kreuzung geschnitten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-

rers ist es durchaus möglich, beim Befahren einer Kurve mit dem hinteren Teil

des Fahrzeuges mit einem sich am Fahrbahnrand befindlichen Hindernis zu kol-

lidieren. Dies deshalb, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Rä-

der eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht

eingewirkt wird, die Hinterachse somit starr bleibt. Das Heck wird folglich „nach-

gezogen“ und folgt nicht genau derselben Spur wie der vordere Teil des Fahr-

zeuges. Beim Durchfahren einer Kurve werden die Vorderräder eines Fahrzeu-

E. 6 ges auf einer durch den Lenkradeinschlag vorgegebenen Leitlinie geführt,

während sich die Hinterräder auf einer zur Kurveninnenseite nachlaufenden sog.

Schleppkurve bewegen. Die gelenkten Vorderräder beschreiben somit einen weit

ausholenden Bogen, während die Hinterräder auf einem kleineren Spurkreis-

durchmesser rollen. Lenkt der Fahrzeugführer nun beim Abbiegen etwas zu früh

ein, so wird das Heck des Fahrzeuges in einem sehr engen Bogen um die Kurve

geführt und an die Kurveninnenseite gedrückt. Befindet sich dort - wie im vorlie-

genden Fall - ein stehendes Fahrzeug, ist es durchaus möglich, dass es zu einer

Kollision zwischen dem vorderen Teil des stehenden Fahrzeuges und dem hin-

teren Teil des die Kurve befahrenden Fahrzeuges kommt. Hinzu kommt, dass Z.

gemäss eigenen Angaben nach links abbiegen wollte und sich sein Fahrzeug

daher innerhalb seiner Fahrbahnhälfte auf der linken Seite genau im Kurvenaus-

gang befand. Der Umstand, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers nur das

hintere linke Rad beschädigt wurde, entlastet ihn daher nicht und es kann daraus

auch nicht abgeleitet werden, dass auch das Fahrzeug von Z. in Bewegung war.

Auch dass an der Stossstange oder an der Seite seines Fahrzeuges keine Schä-

den aufgetreten sind, lassen den vom Beschwerdeführer gemachten Rück-

schluss damit nicht zu.

Nach dem Gesagten kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein

allfälliges Kurvenschneiden von X. Ursache für die Kollision war. Daran vermag

auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der fraglichen Kurve eine

Verkehrsinsel befinde, weshalb beim Befahren der Kurve automatisch ein weite-

rer Kurvenradius gefahren werden müsse, nichts zu ändern. Wie sich aus der

von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Unfallskizze (act. 4) ergibt, ist

die Verkehrsinsel im Verhältnis zur Wartelinie um 2.20 m zurückversetzt. Ein

Schneiden der Kurve ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Allein auf-

grund der Schäden an den beiden Fahrzeugen lassen sich keine hinreichend

zuverlässigen Schlüsse auf den Kollisionshergang ziehen.

b)

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass aufgrund der

Heftigkeit der Kollision der hintere Teil seines Fahrzeuges seitlich weggeschoben

worden sei. Dadurch sei er gegen den Türpfosten seines Fahrzeuges geschleu-

dert worden und habe sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Auch

dieser Unfallhergang spreche dafür, dass Z. in ihn hineingefahren sei. Bei einer

blossen Streifkollision, bei der das Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers

still gestanden hätte, wäre es nie zu diesen Verletzungen gekommen. Vielmehr

E. 7 könne daraus geschlossen werden, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung be-

fanden.

Wie sich aus dem Polizeirapport vom 17. Juni 2003 (act. 2) ergibt, wurden

die Endlagen der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge verstellt. Auch

konnten auf der Strasse keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt

hätten, den Unfallhergang genau zu ermitteln. Ob sich tatsächlich beide Fahr-

zeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X.

seitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachge-

wiesen werden. Auch die Art der Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlit-

ten hat, kann keinen Aufschluss über den Unfallhergang geben, zumal eine Stau-

chung der Halswirbelsäule auch durch eine Kollision in der Art, wie sie der Be-

schwerdegegner schildert, eintreten kann.

Gestützt auf die Akten und die widersprüchlichen Aussagen der beiden

am Unfall beteiligten Personen kann Z. ein schuldhaftes Verhalten nicht rechts-

genüglich zur Last gelegt werden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Einstellungs-

verfügung auch deshalb aufzuheben sei, weil nicht alle notwendigen Beweise

erhoben worden seien. Es dränge sich vorliegend auf, einen Experten mit der

Abklärung der Frage zu beauftragen, was für ein Unfallhergang sich aufgrund der

an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. Ein entspre-

chendes Gutachten würde Aufschlüsse darüber erlauben, ob Schäden der ein-

getretenen Art überhaupt auftreten können, wenn nur das eine Fahrzeug in Be-

wegung ist oder ob diese daraus resultieren, dass beide Fahrzeuge in Bewegung

gewesen waren.

a)

Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,

den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu

ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind

alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die

Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen.

Beweisergänzungsanträge können auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

noch gestellt werden. Hingegen sind nicht alle beantragten Beweise schematisch

abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht,

dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (Padrutt, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 342).

E. 8 b)

Wie bereits ausgeführt wurde, ist die genaue Lage der Fahrzeuge

vor, während und nach der Kollision nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht

fest, in welchem Winkel der Beschwerdeführer von der Hauptstrassen in die E.-

Strasse einbog beziehungsweise ob er die Kurve allenfalls geschnitten, ange-

schnitten oder ausgefahren hat. Da zu wenig gesicherte Erkenntnisse über den

Unfallhergang vorliegen, lässt sich dieser im Nachhinein nicht mehr mit hinrei-

chender Zuverlässigkeit konstruieren. Die Expertise müsste sich nämlich auf

zahlreiche Annahmen stützen, die genau jene Punkte betreffen würden, die von

den beiden Parteien bestritten sind. Eine Klärung der umstrittenen Punkte ist da-

her kaum zu erwarten. Ausserdem wurde in den vorangehenden Erwägungen

bereits ausgeführt, dass sich die Kollision auch in der Art, wie sie von Z. geschil-

dert wurde, ereignet haben könnte. Von einer Expertise sind daher auch in dieser

Hinsicht keine neuen Entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

davon abzusehen ist.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten

Einwändungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnis-

ses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht genügend Anhalts-

punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind.

Auch sind keinerlei weitere Beweismittel ersichtlich, welche am Beweisergebnis

etwas ändern könnten. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene

Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Geset-

zesbestimmungen. Im Falle einer Anklage gegen Z. wäre daher aller Voraussicht

nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubün-

den die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwer-

deführers. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beschwerdegegner keine

ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 27 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder Federspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 4. Juni 2003 um ca. 14.00 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwa- gen der Marke Seat mit dem Kontrollschild F. von A. kommend über die B.- Strasse in Richtung C.. Er beabsichtigte, bei der D.-Kreuzung nach links in die E.-Strasse abzubiegen. Gleichzeitig fuhr Z. als Lenker des Personenwagens der Marke Audi mit dem Kontrollschild G. von C. kommend über die E.-Strasse in Richtung C. mit der Absicht, nach links in die B.-Strasse abzubiegen. Als X. auf der D.-Kreuzung nach links abbog, kam es zu einer Kollision der beiden Fahr- zeuge. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden betei- ligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spu- ren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf genau zu ermitteln. Die Angaben der am Unfall beteiligten Personen widerspre- chen sich; Zeugen konnten keine ermittelt werden. Am Fahrzeug von X. wurde die Radaufhängung hinten links beschädigt und es entstanden Kratzspuren an der hinteren, linken Alufelge. Beim Personenwagen von Z. wurde die Stoss- stange vorne links eingedrückt. X. zog sich bei der Kollision eine Stauchung der Halswirbelsäule und evtl. ein Schleudertrauma zu. Am 5. Juni 2003 stellte er Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den strafrechtlich Verantwortlichen für diesen Verkehrsunfall. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Strafmandat vom 17. März 2004 verurteilte der Kreispräsident Fünf Dörfer Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 800.-- . Dagegen liess Z. mit Eingabe vom 23. März 2003 Einsprache erheben. Das Kreisamt Fünf Dörfer überwies daraufhin den Fall im Sinne von Art. 175 Abs. 2 StPO zwecks Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft Graubünden. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das angehobene Straf- verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, ein. Als Begründung fügte sie an, dass die am Unfall beteiligten Personen unterschiedli- che Aussagen gemacht hätten und deshalb der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte. Auch seien weder Spuren noch Zeugen vorhanden gewesen, welche die eine oder andere Behauptung der beiden Beteiligten hätte belegen können. Auf- grund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in

3 das vortrittsberechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren sei, nicht erbracht wer- den. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 24. Mai 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde er- heben mit den folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft Graubünden bzw. das Untersuchungsrichteramt Chur sei an- zuweisen, die eingestellte Untersuchung weiterzuführen. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass aufgrund der konkreten Umstände genügend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Z. vorliegen würden. Zudem seien nicht alle notwendigen Beweise erhoben wor- den. Es dränge sich auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauf- tragen, was für einen Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahr- zeugen vorhandenen Schäden ergebe. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2004 führte Z. aus, dass sich die Einstellungsverfü- gung im Ergebnis als richtig erweise und auch eine Expertise seine Unschuld bestätigen und ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachweisen würde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungs- organen kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantons- gerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei nach Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend zu machen vermag. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh- nungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82 StPO) beschweren. Die Be-

4 schwerde ist innert zwanzig Tagen seit Kenntnis des angefochtenen Entscheides schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). X. wurde bei dem fraglichen Unfall verletzt und ist daher zur Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004, legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungser- gebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersicht- lich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen können (PKG 1975 Nr. 58). Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen entschieden hat. 3. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker wurden von der Kantons- polizei Graubünden sowie vom Untersuchungsrichteramt Chur zum Unfallher- gang befragt. Bezüglich des genauen Unfallherganges widersprechen sich ihre Aussagen jedoch in verschiedenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Z. mit einer im rechts- kritischen Bereich liegenden Fahrweise den Unfall auf der D.-Kreuzung vom 4. Juni 2003 verursacht und damit die Körperverletzung von X. zu verantworten hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob sich der Unfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von Z. ereignet haben könnte und das Verfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung damit zu Recht eingestellt worden ist. 4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Einstellungsver- fügung vom 3. Mai 2004, mitgeteilt am 4. Mai 2004 fest, dass Z. und X. zum Unfallhergang unterschiedliche Aussagen gemacht hätten. Z. behauptete, X. habe die Kurve geschnitten, während Letzterer zu Protokoll gegeben habe, Z. sei zu früh losgefahren. Auch der direkte Konfront zwischen den am Unfall beteiligten Personen habe keine Klärung des Sachverhaltes erbringen können. Spuren, wel- che die eine oder andere Behauptung hätten belegen können, seien keine vor-

5 handen, ebensowenig Zeugen, die den Unfall beobachtet hätten. Aufgrund dieser Beweislage könne der rechtsgenügliche Nachweis dafür, dass Z. in das vortritts- berechtigte Fahrzeug von X. hineingefahren wäre, nicht erbracht werden. Die Ge- samtwürdigung der Beweise führe zur Schlussfolgerung, dass eine Verurteilung von Z. im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich wäre und daher ein Freispruch erwartet werden müsste, weshalb die Strafuntersuchung gegen ihn einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich die Behauptung von Z., er habe sein Fahrzeug ca. 10 cm vor der weissen War- telinie angehalten und die Kollision habe sich nur deshalb ereignet, weil X. die Kurve geschnitten habe, als reine Schutzbehauptung erweise, was sich aus meh- reren Umständen ergebe. a) Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass sein Fahrzeug im hinteren linken Bereich Schäden aufweise. Namentlich sei die Radaufhängung beschädigt worden und es seien Kratzer an der Alufelge vorhanden. Hätte er nun, wie von Z. behauptet, die Kurve geschnitten, würde sein Fahrzeug im vorderen linken Bereich an der Stossstange oder an der Seite Schäden oder Kratzspuren aufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn es im hinteren linken Be- reich zu Schäden gekommen wäre, so müssten sich diese als Schleif- oder Kratz- spuren an der Karosserie manifestieren. Dem sei ebenfalls nicht so. Tatsächlich sei in erster Linie die Radaufhängung beschädigt worden, woraus zu schliessen sei, dass das Fahrzeug von Z. mit seiner Stossstange mit dem hinteren linken Rad seines Fahrzeuges kollidiert sei. Die nur am Rad vorhandenen Schäden seien auch ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Fahrzeug von Z. ebenfalls in Bewegung gewesen sei und dass jener seinerseits mit voller Wucht in sein Fahr- zeug hineingefahren sei. Allein aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers nur im hinteren Bereich Schäden aufweist, kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer - wie von Z. geschildert - die besagte Kurve auf der D.-Kreuzung geschnitten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers ist es durchaus möglich, beim Befahren einer Kurve mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges mit einem sich am Fahrbahnrand befindlichen Hindernis zu kol- lidieren. Dies deshalb, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Rä- der eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht eingewirkt wird, die Hinterachse somit starr bleibt. Das Heck wird folglich „nach- gezogen“ und folgt nicht genau derselben Spur wie der vordere Teil des Fahr- zeuges. Beim Durchfahren einer Kurve werden die Vorderräder eines Fahrzeu-

6 ges auf einer durch den Lenkradeinschlag vorgegebenen Leitlinie geführt, während sich die Hinterräder auf einer zur Kurveninnenseite nachlaufenden sog. Schleppkurve bewegen. Die gelenkten Vorderräder beschreiben somit einen weit ausholenden Bogen, während die Hinterräder auf einem kleineren Spurkreis- durchmesser rollen. Lenkt der Fahrzeugführer nun beim Abbiegen etwas zu früh ein, so wird das Heck des Fahrzeuges in einem sehr engen Bogen um die Kurve geführt und an die Kurveninnenseite gedrückt. Befindet sich dort - wie im vorlie- genden Fall - ein stehendes Fahrzeug, ist es durchaus möglich, dass es zu einer Kollision zwischen dem vorderen Teil des stehenden Fahrzeuges und dem hin- teren Teil des die Kurve befahrenden Fahrzeuges kommt. Hinzu kommt, dass Z. gemäss eigenen Angaben nach links abbiegen wollte und sich sein Fahrzeug daher innerhalb seiner Fahrbahnhälfte auf der linken Seite genau im Kurvenaus- gang befand. Der Umstand, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers nur das hintere linke Rad beschädigt wurde, entlastet ihn daher nicht und es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass auch das Fahrzeug von Z. in Bewegung war. Auch dass an der Stossstange oder an der Seite seines Fahrzeuges keine Schä- den aufgetreten sind, lassen den vom Beschwerdeführer gemachten Rück- schluss damit nicht zu. Nach dem Gesagten kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass ein allfälliges Kurvenschneiden von X. Ursache für die Kollision war. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in der fraglichen Kurve eine Verkehrsinsel befinde, weshalb beim Befahren der Kurve automatisch ein weite- rer Kurvenradius gefahren werden müsse, nichts zu ändern. Wie sich aus der von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Unfallskizze (act. 4) ergibt, ist die Verkehrsinsel im Verhältnis zur Wartelinie um 2.20 m zurückversetzt. Ein Schneiden der Kurve ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Allein auf- grund der Schäden an den beiden Fahrzeugen lassen sich keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Kollisionshergang ziehen. b) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass aufgrund der Heftigkeit der Kollision der hintere Teil seines Fahrzeuges seitlich weggeschoben worden sei. Dadurch sei er gegen den Türpfosten seines Fahrzeuges geschleu- dert worden und habe sich eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen. Auch dieser Unfallhergang spreche dafür, dass Z. in ihn hineingefahren sei. Bei einer blossen Streifkollision, bei der das Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers still gestanden hätte, wäre es nie zu diesen Verletzungen gekommen. Vielmehr

7 könne daraus geschlossen werden, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung be- fanden. Wie sich aus dem Polizeirapport vom 17. Juni 2003 (act. 2) ergibt, wurden die Endlagen der beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge verstellt. Auch konnten auf der Strasse keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Unfallhergang genau zu ermitteln. Ob sich tatsächlich beide Fahr- zeuge in Bewegung befunden hatten und der hintere Teil des Fahrzeuges von X. seitlich weggeschoben worden war, kann damit nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden. Auch die Art der Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlit- ten hat, kann keinen Aufschluss über den Unfallhergang geben, zumal eine Stau- chung der Halswirbelsäule auch durch eine Kollision in der Art, wie sie der Be- schwerdegegner schildert, eintreten kann. Gestützt auf die Akten und die widersprüchlichen Aussagen der beiden am Unfall beteiligten Personen kann Z. ein schuldhaftes Verhalten nicht rechts- genüglich zur Last gelegt werden. 5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die angefochtene Einstellungs- verfügung auch deshalb aufzuheben sei, weil nicht alle notwendigen Beweise erhoben worden seien. Es dränge sich vorliegend auf, einen Experten mit der Abklärung der Frage zu beauftragen, was für ein Unfallhergang sich aufgrund der an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schäden ergebe. Ein entspre- chendes Gutachten würde Aufschlüsse darüber erlauben, ob Schäden der ein- getretenen Art überhaupt auftreten können, wenn nur das eine Fahrzeug in Be- wegung ist oder ob diese daraus resultieren, dass beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen waren. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Beweisergänzungsanträge können auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich noch gestellt werden. Hingegen sind nicht alle beantragten Beweise schematisch abzunehmen, vor allem nicht, wenn in antizipierter Beweiswürdigung feststeht, dass sie zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis führen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 342).

8 b) Wie bereits ausgeführt wurde, ist die genaue Lage der Fahrzeuge vor, während und nach der Kollision nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht fest, in welchem Winkel der Beschwerdeführer von der Hauptstrassen in die E.- Strasse einbog beziehungsweise ob er die Kurve allenfalls geschnitten, ange- schnitten oder ausgefahren hat. Da zu wenig gesicherte Erkenntnisse über den Unfallhergang vorliegen, lässt sich dieser im Nachhinein nicht mehr mit hinrei- chender Zuverlässigkeit konstruieren. Die Expertise müsste sich nämlich auf zahlreiche Annahmen stützen, die genau jene Punkte betreffen würden, die von den beiden Parteien bestritten sind. Eine Klärung der umstrittenen Punkte ist da- her kaum zu erwarten. Ausserdem wurde in den vorangehenden Erwägungen bereits ausgeführt, dass sich die Kollision auch in der Art, wie sie von Z. geschil- dert wurde, ereignet haben könnte. Von einer Expertise sind daher auch in dieser Hinsicht keine neuen Entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorgebrachten Einwändungen durchzudringen vermag. Aufgrund des Untersuchungsergebnis- ses kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Auch sind keinerlei weitere Beweismittel ersichtlich, welche am Beweisergebnis etwas ändern könnten. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung ist damit weder unangemessen, noch verletzt sie Geset- zesbestimmungen. Im Falle einer Anklage gegen Z. wäre daher aller Voraussicht nach mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubün- den die geführte Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwer- deführers. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beschwerdegegner keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: